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Für Sie die wichtigsten Neuregelungen 2024 im Überblick

Höherer Mindestlohn in 2024 für Arbeitnehmer
Der gesetzliche Mindestlohn betrug im letzten Jahr 12,00 Euro pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn steigt in vielen Branchen ab dem 1. Januar 2024 um 41 Cent auf 12,41 EUR und noch einmal ab dem 1. Januar 2025 um weitere 41 Cent auf 12,82 EUR an.

Mehr „Netto“ vom „Brutto“ aufgrund des höheren Grund- und Kinderfreibetrages
Der Grundfreibetrag wird ab dem 1. Januar 2024 auf 11.604 EUR erhöht, somit bleibt mehr Einkommen steuerfrei. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beiträge. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird ab diesem Jahr angehoben und zwar auf 6.384 EUR (je Kind für beide Elternteile).

Erhöhung der Verdienstgrenze bei Minijobs
Ein Minijob kann in bestimmten Lebensphasen durchaus sinnvoll sein. Bis zur Geringfügigkeits-grenze von derzeit 538 EUR monatlich sind Minijobs für Beschäftigte nicht sozialversicherungs-pflichtig – nur der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag. Jedoch besteht in der Rentenversicherung eine Versicherungspflicht und es ist ein kleiner Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Allerdings kann man sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Das E-Rezept wird zur Pflicht
Ab dem neuen Jahr müssen Arztpraxen für verschreibungspflichtige Medikamente anstelle des rosa Rezepts das elektronische Rezept (E-Rezept) ausstellen. Dies gilt vorerst nur für gesetzlich Versicherte. Zum Einlösen des E-Rezepts stehen drei Optionen zur Verfügung: die Gesundheitskarte der Krankenkasse, eine E-Rezept-App oder ein Papierausdruck mit Rezeptcode.

Höhere Einkommensgrenzen für den Bezug der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Grenzen des zu versteuernden Einkommens bei der staatlichen Zulage zur Förderung der Vermögensbildung werden mehr als verdoppelt, nämlich auf 40.000 Euro für Ledige und auf 80.000 Euro für Verheiratete. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungenn (u. a. das Bausparen).

Heizungsgesetz tritt in Kraft
Das viel diskutierte Heizungsgesetz tritt ab Januar in Kraft, es reformiert das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das neue Gesetz betrifft alle Eigentümer von Gebäuden und deren energetische Anforderungen. Unter anderem legt es fest, dass bestehende Gas- und Ölheizungen noch bis 2044 weiter betrieben werden dürfen. Neue Heizungen müssen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien wie Bioöl, Biogas, Holzpellets oder Photovoltaik betrieben werden.

Was ändert sich noch für uns in Deutschland
Der CO2-Preis steigt ab Januar von 30 auf 45 Euro pro Tonne. Milch und milchhaltige Getränke in Plastikflaschen unterliegen nun der Pfandpflicht. Die Strom- und Gaspreisbremse entfällt. Und Prämien für Kfz-Versicherungen steigen um mind. 10 Prozent, ebenso werden sich viele Sachversicherungen im Bereich der Hausrat- und Gebäudeversicherungen erhöhen.

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